Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 93 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Landespersonalausschuss

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 93 ThürBG – Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den beteiligten Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführer in den Fällen des § 90 Abs. 1 Nr. 3.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Staatsanzeiger bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.