§ 88 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Landespersonalausschuss
§ 88 ThürBG – Landespersonalausschuss
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.