§ 48 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 48 ThürBG – Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 BeamtStG)
Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 BeamtStG sind an den jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.