§ 41 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 41 ThürBG – Bestimmungen über die Dienstkleidung
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Landesregierung die Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei der Ausübung des Amtes für bestimmte Beamtengruppen erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.