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§ 32 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Dritter Unterabschnitt – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)

Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung nicht in Betracht. Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), beträgt fünf Jahre.