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§ 26 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Dritter Unterabschnitt – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürBG – Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

(1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag frühestens mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, können auf ihren Antrag frühestens mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem sie die nachfolgend festgesetzte Altersgrenze erreicht haben:

Beamte des Geburtsjahrgangs/-monatsAltersgrenze
1952 
Januar60 Jahre und 1 Monat
Februar60 Jahre und 2 Monate
März60 Jahre und 3 Monate
April60 Jahre und 4 Monate
Mai60 Jahre und 5 Monate
Juni bis Dezember60 Jahre und 6 Monate
195360 Jahre und 7 Monate
195460 Jahre und 8 Monate
195560 Jahre und 9 Monate
195660 Jahre und 10 Monate
195760 Jahre und 11 Monate
195861 Jahre
195961 Jahre und 2 Monate
196061 Jahre und 4 Monate
196161 Jahre und 6 Monate
196261 Jahre und 8 Monate
196361 Jahre und 10 Monate

(3) Beamte auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2012

  1. 1.

    in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99),

  2. 2.

    in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,

  3. 3.

    in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder

  4. 4.

    in einer Altersteilzeit nach § 75 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung

befunden haben, treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.

(4) Beamten auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 ThürBG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits bewilligt wurde, ist auf Antrag der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand um den Zeitraum hinauszuschieben, um den sich die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 2 oder nach § 25 Abs. 2 oder 3 verändert hat.