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§ 118 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Übertragung von Zuständigkeiten, Verwaltungsvorschriften

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 118 ThürBG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium.