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§ 113 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Fünfter Abschnitt – Ehrenbeamte

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 113 ThürBG – Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)

(1) Für Ehrenbeamte gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Ehrenbeamte können mit Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze nach § 25 Abs. 1 oder 2 erreicht oder als Schwerbehinderte im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 65. Lebensjahr vollendet haben, verabschiedet werden; sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung der Beamten in den Ruhestand gegeben sind.

  2. 2.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 81 ThürBeamtVG.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.