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§ 110 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Vierter Abschnitt – Beamte auf Zeit, kommunale Wahlbeamte, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen, Lehrer an staatlichen Schulen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 110 ThürBG – Kommunale Wahlbeamte

Für die kommunalen Wahlbeamten gelten die Bestimmungen für die Beamten auf Zeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.