§ 110 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Vierter Abschnitt – Beamte auf Zeit, kommunale Wahlbeamte, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen, Lehrer an staatlichen Schulen
§ 110 ThürBG – Kommunale Wahlbeamte
Für die kommunalen Wahlbeamten gelten die Bestimmungen für die Beamten auf Zeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.