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§ 50 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Dritter Unterabschnitt – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürBG – Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 Abs. 2 BeamtStG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Bei der Umbildung einer Körperschaft (§ 32) kann die aufnehmende oder neue Körperschaft, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 32 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 32 Abs. 4. § 49 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

(2) In den Fällen einer landesübergreifenden Körperschaftsumbildung beträgt die Frist für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG sechs Monate; Absatz 1 Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.