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§ 36 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Erster Unterabschnitt – Entlassung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürBG – Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen der Prüfung oder dem endgültigen Nichtbestehen dieser Prüfung oder einer Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

(2) § 22 Abs. 2 BeamtStG ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 14 des Thüringer Ministergesetzes in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.