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§ 16 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Dritter Abschnitt – Laufbahnen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürBG – Einfacher Dienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

  2. 2.

    ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten Dauer.