Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Dritter Abschnitt – Laufbahnen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürBG – Bildungsgänge, Laufbahnvorschriften, Erwerb der Vorbildung und Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 16 bis 19 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein.

(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(4) Die Laufbahnbefähigung für entsprechende Laufbahnen besitzt auch, wer die Befähigung als Laufbahnbewerber bei einem anderen Dienstherrn erworben hat. Welcher Laufbahn die Befähigung entspricht, stellt die oberste Dienstbehörde, bei Beamten, die die Laufbahnbefähigung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben haben, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, fest.

(5) Absatz 4 Satz 2 gilt in den Fällen des Befähigungserwerbs nach § 18 Abs. 4 entsprechend.