§ 126 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Teil – Beschwerden, Rechtsschutz, Zustellung (§ 54 BeamtStG)
§ 126 ThürBG – Zustellung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).
Verfügungen oder Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigem Versorgungsberechtigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden.