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§ 101 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Landespersonalausschuss

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 101 ThürBG – Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. 1.

    über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,

  2. 2.

    zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,

  3. 3.

    Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen und der Landesregierung Vorschläge zur Neufassung beamtenrechtlicher Vorschriften zu unterbreiten,

  4. 4.

    für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.

(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung zu unterrichten.

(4) Für die in § 30 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 genannten Beamten entscheidet anstelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber, ob

  1. 1.

    in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3),

  2. 2.

    andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 22 Satz 2).