Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürBestG – Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben:

  1. 1.

    internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,

  2. 2.

    Vorschriften über die Beförderung von Leichen mit Eisenbahnen sowie auf dem See- und auf dem Luftweg,

  3. 3.

    Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen und

  4. 4.

    der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 509) sowie der Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 18. Juli 1997 (GVBl. S. 266) in ihren jeweils geltenden Fassungen.