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§ 33 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürBestG – Friedhofsordnungen

(1) Der Friedhofsträger kann die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof durch eine Satzung (Friedhofsordnung) regeln. Der Träger ist verpflichtet, über erfolgte Bestattungen Buch zu führen.

(2) Die Benutzungs- und Gebührenordnungen der Friedhöfe von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Gemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet. Im Genehmigungsverfahren beteiligt die Rechtsaufsichtsbehörde die übrigen fachlich betroffenen Behörden. Die Genehmigung der Benutzungsordnung kann nur aus ordnungsrechtlichen, insbesondere bau- und seuchenpolizeilichen, sowie den sich aus diesem Gesetz ergebenden Gründen versagt werden. Die Genehmigung der Gebührenordnungen darf nur bei Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und in den Fällen der Kostenüberdeckung versagt werden.