Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürBestG – Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen sind

  1. 1.

    in kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis und

  2. 2.

    in kreisfreien Städten das Landesverwaltungsamt.

Das Landesverwaltungsamt ist Fachaufsichtsbehörde für die Genehmigungsbehörden nach Satz 1 Nr. 1. Das für das Friedhofswesen zuständige Ministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde.

(2) Kommt eine Genehmigungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der schriftlichen Weisung des Landesverwaltungsamts nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kann es anstelle der angewiesenen Behörde handeln.