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§ 25 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürBestG – Gemeindefriedhöfe

(1) Die Gemeinden haben Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten; sie sollen Leichenhallen errichten und unterhalten. Satz 1 gilt nur, soweit ein öffentliches Bedürfnis besteht.

(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie bei berechtigtem Interesse auch die Bestattung sonstiger Verstorbener zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere zuzulassen, wenn

  1. 1.
    diese keinen festen Wohnsitz hatte,
  2. 2.
    ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist,
  3. 3.
    ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder
  4. 4.
    Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.

(3) Auf Gemeindefriedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.