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§ 23 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Bestattungswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürBestG – Beisetzung

(1) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen und unter Verwendung eines Sarges vorgenommen werden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann auch auf einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofs ausgebracht oder die Urne von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sonstige Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen kann die zuständige Ordnungsbehörde im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.