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§ 21 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Bestattungswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürBestG – Feuerbestattung

(1) Eine Feuerbestattung ist nur zulässig, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen oder die Staatsanwaltschaft in Kenntnis solcher Anhaltspunkte einer Feuerbestattung zustimmt. Sie setzt die eindeutig ermittelte Todesursache voraus, es sei denn, diese ist auch durch eine Leichenöffnung nicht zu klären gewesen. Wenn eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO durchgeführt worden ist, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.

(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 darf nur durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde oder einen von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigten Arzt durchgeführt werden. Der ermächtigte Arzt muss Facharzt für Pathologie, Anatomie oder Rechtsmedizin sein.

(3) Angehörige und Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgehenden Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie Ärzte, die die erste Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, dem für die zweite Leichenschau zuständigen Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Durchführung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber der Feuerbestattungsanlage 20 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Leichen dürfen nur in genehmigten Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden.

(5) Einäscherungen haben in einem hierfür geeigneten Sarg zu erfolgen. Die Asche jeder Leiche ist in einer Urne aufzunehmen. Die Urne ist zu kennzeichnen und zu verschließen. Über die vorgenommene Einäscherung und den Verbleib der Asche hat der Betreiber der Feuerbestattungsanlage ein Verzeichnis (Feuerbestattungsverzeichnis) zu führen, das 20 Jahre aufzubewahren ist.

(6) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung und nur auf Anforderung des Friedhofsträgers aushändigen oder versenden.