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§ 2 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürBestG – Bestattungseinrichtungen

(1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. Dazu zählen insbesondere Friedhöfe, Leichen- und Trauerhallen sowie Feuerbestattungsanlagen.

(2) Bestattungseinrichtungen müssen der Würde des Menschen, dem religiösen Empfinden der Verstorbenen und den allgemeinen sittlichen Vorstellungen entsprechen. Sie müssen so errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.