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§ 18 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Bestattungswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürBestG – Bestattungspflichtige

(1) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. 1.

    der Ehegatte,

  2. 2.

    der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

  3. 3.

    die Kinder,

  4. 4.

    die Eltern,

  5. 5.

    die Geschwister,

  6. 6.

    die Enkelkinder,

  7. 7.

    die Großeltern,

  8. 8.

    der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.

(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Auffindungsort zuständige Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. Tritt der Tod in einem Luftfahrzeug ein, so ist die Ordnungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Flugzeug landet.

(3) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.