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§ 1 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürBestG – Grundsätze

(1) Ziele des Gesetzes sind insbesondere die Wahrung der Ehrfurcht vor den Toten, die Achtung der Totenwürde sowie der Schutz der Totenruhe und der Totenehrung.

(2) Die würdige Bestattung von Verstorbenen und Totgeborenen ist eine öffentliche Aufgabe.

(3) Mit Leichen, Fehlgeborenen, Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, Leichen- und Körperteilen sowie Aschenresten Verstorbener darf nur so verfahren werden, dass die Würde des Menschen, das religiöse Empfinden des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind.