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§ 8 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürBPBahnG – Betriebseröffnung

(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Bergbahn bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn

  1. 1.
    die Anlage der Bau- und Betriebsgenehmigung sowie der Genehmigung der technischen Planung oder dem Planfeststellungsbeschluss entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und der Antragsteller darüber ein Gutachten einer vom für Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt (Betriebsabnahme),
  2. 2.
    der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung sowie der Genehmigung der technischen Planung oder des Planfeststellungsbeschlusses erbracht ist,
  3. 3.
    ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach § 13 bestellt und durch die Aufsichtsbehörde bestätigt sind sowie
  4. 4.
    das Bergbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 14).

(2) Für wesentliche Änderungen der Anlage gilt Absatz 1 entsprechend.