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§ 4 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürBPBahnG – Bau- und Betriebsgenehmigung

(1) Der Bau und Betrieb einer Bergbahn bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Dies sind Änderungen, die die Betriebssicherheit berühren.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Planfeststellungsverfahren nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, wenn nach dem Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Änderung der Anlage.

(4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.
    die Betriebssicherheit der Bergbahn angenommen werden kann,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Bergbahnunternehmen leiten (Unternehmer) oder ihrer Vertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt,
  3. 3.
    die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  4. 4.
    dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

(5) Die Genehmigung wird dem Unternehmer vorbehaltlich der Planfeststellung (Absätze 2 und 3) oder der Genehmigung der technischen Planung (§ 7) und der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 8) erteilt.

(6) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden. Sie erlischt, wenn der Betrieb der Bergbahn dauernd eingestellt wird.