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§ 2 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürBPBahnG – Begriffsbestimmungen

(1) Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr.

(2) Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die geplant, gebaut und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen, an ihrem Bestimmungsort errichteten, Anlagen werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt und/oder getragen werden. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um

  1. 1.
    Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. 2.
    Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden, dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen, sowie
  3. 3.
    Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(3) Schienenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind kraftbetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen.

(3a) Parkeisenbahnen sind spurgeführte Bahnen besonderer Bauart mit ortsfesten Gleisanlagen, die auf ein der Eisenbahn möglichst ähnliches Erscheinungsbild angelegt sind und Personen zu deren Vergnügen in der Öffentlichkeit zugänglichen Parks oder anderen Grundstücken befördern.

(4) Die Betriebssicherheit einer Bergbahn umfasst die Sicherheit der Anlage und des Betriebs.

(5) Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes dienen dem öffentlichen Personenverkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personenbeförderung benutzen kann.

(6) Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und mehreren Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(7) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Untergruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

(8) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.

(9) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind.