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§ 15 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürBPBahnG – Mitteilungspflicht

(1) Der Unternehmer einer Bergbahn hat der Aufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind. Das Gleiche gilt für sonstige Vorkommnisse oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, sowie für die Einstellung des Betriebs selbst. Ferner hat das Bergbahnunternehmen alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten (§ 4 Abs. 4 Nr. 2) mitzuteilen, und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in der Person eines Gesellschafters, ferner die Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.

(2) Der Unternehmer einer Bergbahn hat der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden.

(3) Der Unternehmer einer Bergbahn hat außerdem den Prüfbericht nach § 13 Abs. 4 der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.