§ 11 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen
§ 11 ThürBPBahnG – Betriebspflicht
Die Aufsichtsbehörde kann dem Bergbahnunternehmen eine Betriebspflicht auferlegen, soweit dies für die Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig ist.