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§ 2 ThürAllgVwKostO
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAllgVwKostO
Gliederungs-Nr.: 2013-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ThürAllgVwKostO

Soweit in Spalte 3 des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.