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§ 37 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Architektenkammer Thüringen und Ingenieurkammer Thüringen → Fünfter Abschnitt – Rechtsetzung, Finanzwesen

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürAIKG – Finanzwesen

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kammer finden die Bestimmungen des Teils VI der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; ausgenommen hiervon ist § 108 ThürLHO.

(2) Die Kammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand der Kammer. Der Wirtschaftsplan der Kammer und die Festsetzung der Beiträge bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 4 Satz 1, die §§ 7, 9, 24 und 109 ThürLHO sowie die Bestimmungen des Teils III der Thüringer Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen.

(3) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge von den Kammermitgliedern nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beiträge können insbesondere als Pauschale für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern oder nach der Höhe der Einnahmen der Kammermitglieder aus der im Rahmen der Berufsaufgaben nach diesem Gesetz ausgeübten Tätigkeit unterschiedlich bemessen werden.

(4) Die Kammer erhebt für Verfahren vor dem Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungsausschuss und für sonstige Amtshandlungen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und andere besondere Leistungen der Kammer, die nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Kostenordnung.

(5) Rückständige Beiträge und Verwaltungskosten werden nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.