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§ 19 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Sechster Abschnitt – Europäischer Berufsausweis, Gemeinsamer Ausbildungsrahmen, Gemeinsame Ausbildungsprüfungen, Vorwarnmechanismus, Einheitlicher Ansprechpartner

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürAIKG – Einheitlicher Ansprechpartner

Verfahren nach Teil 1 dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG). Informationsbereitstellung und Verfahrensabwicklung nach den Artikeln 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG können auch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle nach § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes erfolgen; § 5 Abs. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.