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§ 9 ThürAGVwGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürAGVwGO – Ausschluss des Vorverfahrens

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesverwaltungsamt den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,

  2. 2.

    beamtenrechtliche Entscheidungen,

  3. 3.

    die Bereiche Integrationsamt und Kriegsopferfürsorge,

  4. 4.

    Verfahren nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625) in der jeweils geltenden Fassung und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620) in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    den Bereich der Krankenhausförderung,

  6. 6.

    den Bereich der Berufe des Gesundheitswesens und

  7. 7.

    Entscheidungen in der Städtebauförderung.

(2) Darüber hinaus entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO in folgenden Sachgebieten:

  1. 1.

    bei ausländerrechtlichen Entscheidungen,

  2. 2.

    im Bereich des Spätaussiedlerrechts und in Verfahren nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 16. Dezember 1997 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    im Bereich der Wohnungsbauförderung,

  4. 4.

    bei kommunalaufsichtlichen Entscheidungen.

(3) Der Ausschluss des Vorverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen außer in den Fällen des Absatz 2 Nr. 4.