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§ 4 ThürAGVwGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürAGVwGO – Zuständigkeit in Normenkontrollverfahren

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 VwGO über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.