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§ 1 ThürAGVwGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürAGVwGO – Errichtung, Namen und Bezirke der Gerichte

(1) In Thüringen werden drei Verwaltungsgerichte und ein Oberverwaltungsgericht errichtet.

(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Gera, Meiningen und Weimar. Sie führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben. Der jeweilige Verwaltungsgerichtsbezirk ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Weimar. Es führt die Bezeichnung "Thüringer Oberverwaltungsgericht".

(4) Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das für die Organisation der Gerichte zuständige Ministerium.