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§ 7 ThürAGSGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürAGSGG – Bestellung des ständigen Vertreter

Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts und den ständigen Vertreter des Direktors des Sozialgerichts.