§ 5 ThürAGSGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Landesrecht Thüringen
§ 5 ThürAGSGG – Auswärtige Gerichtstage
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zum Zwecke der bürgernahen Gewährleistung von Rechtsschutz an bestimmten Orten außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Gerichtstage abgehalten werden können.