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§ 1 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Träger der Sozialhilfe und ihre Aufgaben

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürAGSGB XII – Örtliche Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe aus, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.

(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

Zu § 1: Geändert durch G vom 19. 12. 2013 (GVBl. S. 350).