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§ 1 ThürAGInsO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGInsO
Referenz: 2000-37

§ 1 ThürAGInsO – Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) bedürfen der Anerkennung durch das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium. Stellen können als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. 1.
    sie in der Trägerschaft eines Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege oder eines Mitglieds eines Verbandes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, einer Gemeinde, sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder einer Verbraucherzentrale stehen,
  2. 2.
    sie von einer zuverlässigen und hinreichend sachkundigen Person geleitet werden, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter überwacht,
  3. 3.
    sie auf Dauer angelegt sind,
  4. 4.
    in ihnen mindestens eine Person beschäftigt ist, die ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung besitzt,
  5. 5.
    sie die erforderliche Rechtsberatung sicherstellen und
  6. 6.
    sie den weiteren, von dem für Verbraucherinsolvenzberatung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regelnden, fachlichen Anforderungen genügen.

(2) Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.

(3) Das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Anerkennung durch Rechtsverordnung anderen Behörden übertragen. Die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit der für die andere Behörde zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Eine Liste der als geeignet anerkannten Stellen wird im Internet veröffentlicht.