§ 7 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Staatsanwaltschaften
§ 7 ThürAGGVG – Amtsanwälte
Das für Justiz zuständige Ministerium kann Beamte des gehobenen Dienstes zu Amtsanwälten ernennen.