§ 24 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer
§ 24 ThürAGGVG – Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.