§ 21 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer
§ 21 ThürAGGVG – Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
sich entgegen § 17 als allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und Notare, als allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher oder als ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
- 2.
eine Bezeichnung führt, die den in Nummer 1 geregelten Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft im Bezirk des jeweiligen Landgerichts.