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§ 19 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürAGGVG – Verzeichnis

Bei jedem Landgericht ist je ein elektronisches Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher, der allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetscher und der ermächtigten Übersetzer zu führen.