§ 19 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer
§ 19 ThürAGGVG – Verzeichnis
Bei jedem Landgericht ist je ein elektronisches Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher, der allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetscher und der ermächtigten Übersetzer zu führen.