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§ 18 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürAGGVG – Bestätigung der Übersetzung, Pflichten der Übersetzer

(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachenübertragungen ist durch den Übersetzer zu bestätigen. Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen. Der Bestätigungsvermerk lautet:

"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... (Angabe der Sprache) wird bescheinigt."

Soweit notwendig, ist der Bestätigungsvermerk um Angaben nach Absatz 2 zu ergänzen. Dem Bestätigungsvermerk sind der Ort und das Datum der Bestätigung, die Unterschrift des Übersetzers sowie dessen Bezeichnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 anzufügen.

(2) In dem Bestätigungsvermerk ist zusätzlich kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen, ist in dem Bestätigungsvermerk zusätzlich hinzuweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen Übersetzers als richtig und vollständig bestätigt wird.

(4) Übersetzer sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte von ihrem Inhalt keine Kenntnis erlangen können.