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§ 14 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Landesrechtliche Zuständigkeitskonzentration

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürAGGVG – Wirtschaftsstrafsachen

(1) Die in § 74c Abs. 1 Satz 1 GVG genannten Strafsachen (Wirtschaftsstrafsachen) werden, soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte zugewiesen.

(2) Wirtschaftsstrafsachen, für die das Landgericht zuständig ist, werden dem Landgericht Mühlhausen zugewiesen, auch, soweit es sich um die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters handelt.