§ 11 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Justizverwaltung
§ 11 ThürAGGVG – Legalisation
Für die Beglaubigung von Unterschriften zum Zwecke der Legalisation von in Thüringen ausgestellten Urkunden der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie von sonstigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz sind der Präsident des Landgerichts und die von ihm hierfür bestimmten Vertreter zuständig.