§ 3a ThürAGFGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Landesrecht Thüringen
§ 3a ThürAGFGO – Zuständigkeit in Prozesskostenhilfeverfahren
Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 142 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ist ausgeschlossen.