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§ 6 ThürAGBMG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürAGBMG – Inhalt der Spiegelregister

(1) Das Landesrechenzentrum speichert in den Spiegelregistern nach Melderegistern getrennt:

  1. 1.

    die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 5, 7, 8 und 10 und § 13 Abs. 1 und 2 Satz 4 Nr. 3 BMG sowie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohner des Landes einschließlich der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Hinweise,

  2. 2.

    Änderungen der nach Nummer 1 gespeicherten Daten und Hinweise sowie

  3. 3.

    die Ordnungsmerkmale nach § 4 BMG.

Ausgenommen sind die Speicherung und Übermittlung des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG.

(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Landesrechenzentrum durch Datenübertragung

  1. 1.

    die in Absatz 1 genannten Daten und Hinweise und

  2. 2.

    tagesaktuell jede spätere Änderung der in ihren Melderegistern gespeicherten Daten und Hinweise nach Absatz 1, insbesondere deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung, durch Übermittlung eines aktualisierten vollständigen Datensatzes.

(3) Die Fortschreibung der Daten in den Spiegelregistern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Satz 1 BMG erfolgt durch Speicherung der von der örtlich zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 2.

(4) Die Rechte nach Kapitel 3 mit Ausnahme von Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung sind auch in Bezug auf den Inhalt der Spiegelregister gegenüber der örtlich zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.

(5) Anträge auf Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 34 BMG und Anträge auf Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG, die nicht automatisiert verarbeitet werden können, sind vom Landesrechenzentrum der örtlich zuständigen Meldebehörde zur Bearbeitung weiterzuleiten. Die Anträge sind von den örtlich zuständigen Meldebehörden abschließend zu bearbeiten.