§ 4 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge
§ 4 ThürAGBGB – Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.