§ 31 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Familien- und Erbrecht
§ 31 ThürAGBGB – Übergangsbestimmung
Die §§ 4 bis 22 finden für Altenteilsverträge, die vor dem InKraft-Treten des Thüringer Zivilrechtsausführungsgesetzes abgeschlossen wurden, keine Anwendung.